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   BayObLG, 06.03.1991 - BReg. 2 Z 159/90   

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https://dejure.org/1991,11090
BayObLG, 06.03.1991 - BReg. 2 Z 159/90 (https://dejure.org/1991,11090)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.1991 - BReg. 2 Z 159/90 (https://dejure.org/1991,11090)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 1991 - BReg. 2 Z 159/90 (https://dejure.org/1991,11090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Miteigentümer auf Duldung ; Vereinbarung über die Errichtung eines Gartenhäuschens im gemeinschaftlichen Garten; Aufstellung eines Gartenhäuschens als bauliche Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamm, 15.09.2010 - 14 Ta 318/10

    Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur

    Es genügt, dass die Partei als Aussteller trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird (vgl. BGH, 13. Januar 1953, IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299 ; 4. Oktober 1984, VII ZR 342/83, NJW 1985, 328 ; 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 ; BayObLG, 6. März 1991, BReg 2 Z 159/90, WuM 1991, 313; Zöller/Heßler, aaO, § 569 ZPO Rdnr. 7).
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 9/92

    Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

    Die Entscheidung über den Umfang der nach § 12 FGG anzustellenden Ermittlungen ist ebenso wie die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters (BayObLG WuM 1991, 313/314).
  • KG, 04.03.1998 - 24 W 26/97

    Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde

    Im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder innerhalb der Rechtsmittelfrist muß jedoch entweder aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift oder aus sonstigen bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten erkennbar sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGHZ 8, 299 = NJW 1953, 624; BayObLG, WuM 1991, 313 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 13. Aufl., § 21 Rdn. 11; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 7. Aufl., § 45 Rdn. 34).
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